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Versagung einer Restschuldbefreiung bei Verletzung der Auskunftspflicht
Die Verletzung der Auskunftspflicht über erworbene Geschäftsanteile an einer GmbH und ein Geschäftsführeramt kann die Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO rechtfertigen. Der Schuldner hat den Erwerb und die Übernahme unverzüglich anzuzeigen. Ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht liegt auch vor, wenn der Schuldner aus der Tätigkeit keinen wirtschaftlichen Erfolg erzielt hat. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist auch nicht unverhältnismäßig ( NWB VAAAD-42844).
Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit aktiver Auskunftserteilung, die sich nicht in Angaben auf Nachfrage des Gerichts erschöpfen darf. Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten sind auch per se unverzüglich nach Verwirklichung des anzeigepflichtigen ...