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Einkommensteuer | Einnahmen i. S. des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG
Auf Bund-Länder-Ebene wurde die Frage erörtert, ob Beiträge der Pflegekasse zur gesetzlichen Rentenversicherung der Pflegeperson bei dieser Einnahmen für die Pflege i. S. des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG sind. Nach der Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern v. gilt Folgendes: Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Pflegeperson sind nicht als Einnahmen i. S. des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG anzusehen. Neben den Beiträgen zur Rentenversicherung zahlen die Pflegekassen auf Antrag auch Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung soweit keine beitragsfreie Familienversicherung für die Pflegeperson möglich ist (§ 44a SGB XI) sowie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (§ 349 Abs. 4a i. V. mit § 347 Nr. 10 SGB III). Auch diese Beiträge sind nicht als Einnahmen i. S. des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG anzusehen.