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Einkommensteuer | Antrag auf Günstigerprüfung
Nach § 32d Abs. 6 EStG kann der Steuerpflichtige beantragen, anstelle der Anwendung der Abgeltungsteuer die nach § 20 EStG ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften i. S. des § 2 EStG hinzuzurechnen und der tariflichen Steuer zu unterwerfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt (Günstigerprüfung). Zu den Anträgen von Steuerpflichtigen/Steuerberatern, die die Berücksichtigung der Günstigerprüfung bereits im Rahmen des Vorauszahlungsverfahrens nach § 37 EStG begehren, teilt das mit, dass auf Antrag des Steuerpflichtigen die Günstigerprüfung im Rahmen der Festsetzung von Vorauszahlungen berücksichtigt werden kann. Die programmtechnische Umsetzung für eine maschinelle Verarbeitung wird aber in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung stehen.
Auch die seit Ende ...