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Berechnung der Umsatzsteuer bei der 1%-Regelung
BFH fordert BMF zum Beitritt auf
Die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs durch den Unternehmer löst als Privatentnahme Umsatzsteuer aus, die gem. § 12 Nr. 3 EStG eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe darstellt. Der BFH hat nun die Frage zu klären, ob sich diese nicht abzugsfähige Umsatzsteuer nach umsatzsteuerlichen oder nach ertragsteuerlichen Grundsätzen bemisst.
Ausgangslage
In dem vom BFH zu beurteilenden Fall nutzte ein Unternehmer einen Pkw zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke, aber auch für Privatfahrten. Der Unternehmer hatte seinen Pkw voll dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Umsatzsteuerlich bewirkt die Privatnutzung des Pkw eine steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe. Die auf diese Privatentnahme entfallende Umsatzsteuer stellt eine nichtabzugsfähige Betriebsausgabe dar, § 12 Nr. 3 EStG.
Der BFH hat nun zu entscheiden, ob die nicht abzugsfähige Umsatzsteuer i. S. des § 12 Nr. 3 EStG nach ertragsteuerlichen oder nach umsatzsteuerlichen Kriterien zu berechnen ist.
Ertragsteuerliche Behandlung der Privatfahrten
Die private Nutzung eines Pkw, der zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, kann entweder nach der sog. 1%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode besteuert werden, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Bei der 1%-Regelung...