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NWB Nr. 32 vom Seite 2511

Urheberrechte im Internet

Kristina Sommer

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2551Das Internet mit seinen Foren, Tauschbörsen, Plattformen und Webseiten bietet oft Anlass für Streitigkeiten zwischen Urheberrechtsinhabern und unbefugten Nutzern. Besonders häufig stellt sich dabei die Frage, ob und in welcher Form auch die Plattformbetreiber zur Haftung mit herangezogen werden können.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

Urheber: Ausschließliches Recht zur Verwendung des Werks

[i]Urheber hat das ausschließliche Recht auf Verwertung seines WerksDas Urheberrecht schützt das geistige Eigentum gegen Verletzung und Missbrauch. Es steht jedem Schöpfer eines Werks zu und besteht für die Dauer von 70 Jahren nach seinem Tod. Es werden Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst geschützt. Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwenden.

Tauschbörsen, Foren, WLAN, Haftung auf Unterlassen und nur bei Verletzung von zumutbaren Prüfungspflichten

Das Herunterladen von ganzen Werken oder deren Teilen verletzt das Recht des Urhebers auf alleinige öffentliche Zugänglichmachung des Werks durch den Uploader und das Recht auf Vervielfältigung durch den Downloader. Er kann vom Verletzer daher Unterlassung und Erstattung der Rechtsverfolgungskosten verlangen. In besonders schweren...