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Berufsrecht | Rückwirkende Säumniszuschläge des Rechtsanwaltsversorgungswerks
Ein Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammern darf wegen rückständiger Mitgliedsbeiträge Säumniszuschläge festsetzen – auch rückwirkend. Im Streitfall aus 2005 war der Anwalt seit über vier Jahren mit Pflichtbeiträgen zum Versorgungswerk säumig. Die Satzung des Versorgungswerks aus dem Jahr 2005 sah vor, dass es auf rückständige [i]Ehlers/Henze, NWB 10/2010 S. 765Beiträge einen einmaligen Säumniszuschlag und Verzugszinsen festsetzen durfte. Nachdem das OVG diese Bestimmung 2008 für unwirksam erklärt hatte, setzte das Versorgungswerk rückwirkend eine geänderte Regelung zum in Kraft, die statt Verzugszinsen monatliche Säumniszuschläge bestimmt. Diese Regelung und ihre Rückwirkung sind zulässig und verletzen insbesondere kein schutzwürdiges Vertrauen der Mitglieder.