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BVerwG 21.07.2010 6 C 1/09, NWB 31/2010 S. 2442

Öffentliches Recht | Erstattung von Betriebsausgaben bei Wehrübung nur bei ruhender Praxis

Leistet ein selbständiger Arzt eine Wehrübung ab, kann er nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) nur Erstattung der Betriebsausgaben, die für seine Praxis während seiner Abwesenheit entstehen, verlangen, wenn in dieser Zeit in der Praxis keine erwerbsbezogenen Tätigkeiten verrichtet werden. Der Kläger übte seinen Beruf in einer Praxisgemeinschaft mit einer Kollegin zusammen aus, mit der er sich die Sach- und Personalkosten teilte. Das Praxispersonal stand beiden auf eigene Rechnung arbeitenden Ärzten zur Verfügung. [i]Brecht, NWB F. 29 S. 1533Der Kläger hatte während der Wehrübung zwar keinen Vertreter, doch arbeiteten die Arzthelferinnen in seinen Praxisräumen (für die Kollegin, insbesondere im Telefondienst und zur Terminvergabe – auch für Behandlungen nach Rückkehr des weh...