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BVerfG 07.07.2010 1 BvR 2556/09, NWB 31/2010 S. 2441

Sozialrecht | Anrechnung von BAföG-Leistungen auf Hartz IV

Bei Leistungen nach dem SGB II darf der Leistungsträger Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als bedarfsminderndes Einkommen berücksichtigen. Allerdings ist eine Pauschale von 20 % des Gesamtbedarfs nach dem BAföG für ausbildungsbestimmte Kosten als zweckbestimmtes privilegiertes Einkommen in Abzug zu bringen. Etwaige Schulgebühren sind nicht zusätzlich absetzbar. Die Beschwerdeführerin absolvierte eine dreijährige Ausbildung an einer privaten Berufsfachschule. Ihre Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Das Grundgesetz gebietet nicht die Gewährung von bedarfsunabhängigen, voraussetzungslosen Sozialleistungen. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es ausreichend, dass das Existenzminimum gedeckt werden kann, ohne dass es auf den Rechtsgrund der Einnahme oder die subj...