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Erbschaftsteuer | § 25 ErbStG bei ausgetauschtem Zuwendungsgegenstand
Der BFH hat mit dem als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid v. - II R 31/07 (BStBl 2010 II S. 504) entschieden, dass die Stundung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG im Falle der Veräußerung des Zuwendungsgegenstands im Umfang des weiter bestehenden Nießbrauchsrechts fortzuführen ist, wenn sich der Schenker bereits in der Schenkungsabrede die Fortsetzung des vorbehaltenen Nießbrauchs am Erlös ausbedungen hat. Die Entscheidung steht im Widerspruch zu R 85 Abs. 4 Satz 4 ErbStR. Nach dem wird in den Fällen, in denen für eine Veräußerung des nießbrauchsbelasteten Zuwendungsgegenstands die Übertragung des Nießbrauchs auf das Surrogat bereits in der Schenkungsabrede vereinbart wurde, nicht mehr an R 85 Abs. 4 Satz 4 ErbStR festgehalten. Dies gilt für alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Fälle.