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Satzungsregelung zur Übernahme des GmbH-Gründungsaufwands
Das OLG Frankfurt/M. stellte klar, dass eine spezielle Regelung zur Übernahme des Gründungsaufwandes durch die GmbH in ihrer Satzung nur dann erforderlich ist, wenn dieser Aufwand tatsächlich von der GmbH übernommen werden soll (OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 7. 4. 2010 - 20 W 94/10, NZG 2010 S. 593).
Fehlt diese Regelung, so haften die Gründer analog § 26 Abs. 2 AktG. Außerdem entsteht sonst in der Höhe des durch die GmbH gezahlten Gründungsaufwandes eine steuerliche verdeckte Gewinnausschüttung.