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Keine Restschuldbefreiung bei Verletzung einer Auskunftspflicht
Gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. So muss ein Schuldner z. B. unverzüglich den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH anzeigen, selbst wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass er aus dieser Tätigkeit keinen wirtschaftlichen Erfolg erzielt hat ( NWB VAAAD-42844). Dies muss folgerichtig für sämtliche Vermögenswerte der Insolvenzmasse gelten.