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Bücher als Arbeitsmittel nur bei konkreter Darlegung der beruflichen Verwendung
Aufwendungen für Bücher und Zeitschriften sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der Arbeitnehmer konkret darlegt, in welchem Umfang die Bücher beruflich genutzt wurden.
Bei einem Lehrer für Deutsch, Geschichte, Sozialkunde und Ethik ist nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz erforderlich, dass dieser auf entsprechende Aufforderung hin darlegt, in welcher Klasse, in welchem Fach, zu welchem Thema und in welchem Umfang und welcher konkrete Teil des Schriftwerks im [i]FG lehnt Schätzung abUnterricht verwendet wurde. Das FG lehnte es ab, den beruflichen Verwendungszweck zu schätzen.
Der BFH hat die Revision zugelassen . Zwar dürfte es mit der neuen Rechtsprechung des BFH zum Abzugs- und Aufteilungsverbot nach § 12 EStG vereinbar sein, den beruflichen Anteil nicht zu schätz...