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Umsatzsteuer | Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
Nach Ar. 67 Abs. 3 des Zusatzsabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) werden Lieferungen und sonstige Leistungen an die im Inland stationierten ausländischen Truppen und deren zivilen Gefolges von der Umsatzsteuer befreit. Die Befreiung gilt auch für Leistungen, die zum privaten Ge- oder Verbrauch durch die Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges oder deren Angehörige (berechtigte Personen) bestimmt sind. Bei der Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk handelt es sich um einen selbständigen Befreiungstatbestand außerhalb des UStG, der den Befreiungstatbeständen des UStG vorgeht. Die Umsatzsteuerbefreiung schließt den Vorsteuerabzug des leistenden Unternehmers (für Eingangsleistungen an ihn) nicht aus. Die Umsatzsteuerbefreiung setzt voraus, dass die Leist...BStBl 2008 I S. 383