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Umwandlungssteuerrecht | Steuerneutrale Abspaltung eines Teilbetriebs
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Übertragung eines Teilbetriebs i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 liegt nur vor, wenn auf den übernehmenden Rechtsträger alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des betreffenden Teilbetriebs übertragen werden. Daran fehlt es, wenn einzelne dieser Wirtschaftsgüter nicht übertragen werden, sondern der übernehmende Rechtsträger insoweit nur ein obligatorisches Nutzungsrecht erhält. (2) § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 ist auch auf Abspaltungen anwendbar, bei denen keine Teilbetriebe übertragen werden (Bestätigung des BStBl 1998 I S. 268, Tz. 15.11 Satz 6). (3) Die Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 gilt nicht für die Gesellschafter der übertragenden und der übernehmenden Körperschaft.
Damit ist endgültig geklärt, dass es für Ab- und ...BStBl 1982 II S. 695