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Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine GmbH
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2382Die Buchwerteinbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen in eine Kapitalgesellschaft setzt nach § 20 UmwStG (a. F.) die Übertragung aller zur jeweiligen betrieblichen Einheit gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen voraus. Ob hierzu bei Einbringung von KG-Anteilen auch die Beteiligung an der Komplementär-GmbH zu rechnen ist, ist ebenso zweifelhaft wie die Frage, ob im Vorfeld der Einbringung wesentliche Wirtschaftsgüter in ein anderes Betriebsvermögen ausgegliedert werden können. Zu beidem nimmt das (BStBl 2010 II S. 471) im Grundsatz „großzügig”, d. h. zugunsten der Steuerpflichtigen Stellung. In einem gewissen Gegensatz hierzu steht die weitergehende Aussage des Urteils, dass nach der Rechtslage ab 2001 einzelne Wirtschaftsgüter einer KG (Grundstücke) nur unter Aufdeckung der stillen Reserven in das Gesamthandsvermögen einer Schwesterpersonengesellschaft übertragen werden können. Letzteres ist vom IV. Senat des NWB AAAAD-43768 als ernstlich zweifelhaft angesehen worden.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in NWB 30/2010 S. 2382.
Der Fall – stark vereinfacht
[i]Einbringung der Anteile zu Buchwerten?Dem BStBl 2010 II S. 471