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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 2083/06 B EFG 2010 S. 2033 Nr. 23

Gesetze: UStG 2001 § 3a Abs. 1 S. 1, UStG 2001 § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a, UStG 2001 § 3a Abs. 4 Nr. 14, UStG 2001 § 3 Abs. 11, UStG § 12 Abs. 1, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c

Umsatzsteuerlicher Leistungsort bei entgeltlicher Zurfügungstellung pornographischen Bildmaterials über das Internet mit Hilfe anderer Dienstleister

Vorrang von § 3a Abs. 2 vor § 3a Abs. 4 UStG

Regelsteuersatz für Zurfügungstellung pornographischen Bildmaterials

Leitsatz

1. Werden dem Unternehmer, der über eine Website Internetnutzern die Möglichkeit verschafft, entgeltlich Bilder und Videos erotischen oder pornografischen Inhalts anzusehen, von einem im Ausland ansässigen Anbieter eine gebührenpflichtige Sonderrufnummer und eine Einwahlplattform zur Verfügung gestellt, über welche die Nutzer mit Hilfe eines sogenannten Webdialers über ihre Telefonrechnung Gebühren für kostenpflichtige Internetangebote entrichten können, und bezieht der Unternehmer die pornographischen Inhalte von einem anderen, im Inland ansässigen Anbieter, auf dessen Website die Endkunden mit Hilfe der Software des ausländischen Anbieters weitergeleitet werden, so stellt diese Zurverfügungstellung pornografischen Bildmaterials über das Internet durch den Unternehmer die „Veranstaltung” einer „unterhaltenden Leistung” i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG dar, ohne dass hierzu ein unmittelbarer Kontakt mit den Endkunden erforderlich wäre. Die „Veranstaltung” einer unterhaltenden Leistung liegt darin, dass durch die Koordinierung weiterer Dienstleister das Bildmaterial den Internetnutzern zugänglich gemacht wird; es liegt kein Fall einer Leistungskommission i. S. d. § 3 Abs. 11 UStG vor, wenn nicht der ausländische Anbieter, sondern der Unternehmer die Bilddarbietungsleistungen gegenüber den Internetnutzern erbringt.

2. Die Leistungsortsbestimmungen nach § 3a Abs. 2 UStG gehen den Leistungsortsbestimmungen nach

§ 3a Abs. 3 und 4 UStG vor.

3. Für die Erbringung der Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne ist nicht der Zahlungsfluss entscheidend, sondern wer bei wirtschaftlicher Betrachtung unter Einbeziehung der zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen die den Umsatz ausmachende sonstige Leistung erbringt.

4. Die Zurverfügungstellung pornographischen Bildmaterials unterliegt dem vollen Steuersatz, weil das bloße Betrachten eines Werkes kein urheberrechtlich relevanter Vorgang i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG ist.

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 29 Nr. 1
EFG 2010 S. 2033 Nr. 23
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2010 S. 3432
UStB 2011 S. 40 Nr. 2
JAAAD-46224

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