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Verrechenbarer Verlust nach § 15a EStG bei rückwirkendem Formwechsel einer GmbH in eine KG
Wird eine GmbH in eine KG formwechselnd und nach § 2 i. V. mit § 14 UmwStG 1995/1999 rückwirkend umgewandelt, so ist für Zwecke der Bestimmung der den Rückwirkungszeitraum betreffenden verrechenbare Verluste i. S. von § 15a EStG auch die Haftungsverfassung des entstandenen Rechtsträgers (KG) auf den steuerlichen Übertragungsstichtag zurückzubeziehen (Bezug: § 15a EStG; §§ 2, 14 UmwStG 1995/1999).
Die nach § 15a EStG gebotene Prüfung, ob für den Kommanditisten ausgleichsfähige oder nur mit künftigen Gewinnen aus seiner Beteiligung verrechenbare Verluste festzustellen sind, unterliegt grundsätzlich dem Stichtagsprinzip. Der Formwechsel einer GmbH in eine KG wird ebenso wie Haftungsverfassung dieser KG zivilrechtlich erst im Zeitpunkt der Handelsregistereintragung wirksam. Steuer...