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BFH 13.04.2010 IX R 22/09, StuB 14/2010 S. 555

Gewinn bei Veräußerung einer zuvor aus einem Betriebsvermögen entnommenen Beteiligung i. S. von § 17 EStG

Veräußert ein i. S. des § 17 EStG qualifiziert beteiligter Gesellschafter Anteile an der Kapitalgesellschaft, die er zuvor aus seinem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen überführt hat, so tritt der Teilwert oder der gemeine Wert dieser Anteile nur dann an die Stelle der (historischen) Anschaffungskosten, wenn durch die Entnahme die stillen Reserven tatsächlich aufgedeckt und bis zur Höhe des Teilwerts oder gemeinen Werts steuerrechtlich erfasst sind oder noch erfasst werden können (Bezug: § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 17 Abs. 1 und 2 EStG; § 255 Abs. 1 HGB).

Praxishinweise

Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Betrag steuerpflichtig, um den der Veräußerungspreis die Veräußerungskosten sowie die „Anschaffungskosten” der Beteiligung übersteigt. Der Begriff der „Anschaffungskosten” ist hier i. S. des § 6 EStG und des § 255 Abs. 1 HGB auszulegen. Überführt der Stpfl. Anteile an einer Kapitalges...