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BSG 13.07.2010 B 8 SO 14/09 R, NWB 29/2010 S. 2288

Sozialrecht | Keine Kostenerstattung für präventive Schuldnerberatung von Erwerbstätigen

Die Schuldnerberatung nach § 16 Abs. 2 SGB II setzt eine bereits bestehende Hilfebedürftigkeit voraus. Anders als bei Erwerbsunfähigen (§§ 11, 15 SGB XII) genügt nicht, dass die Hilfebedürftigkeit droht. Außerdem muss die Beratung für die Eingliederung des Erwerbsfähigen in das Erwerbsleben erforderlich sein. Im Streitfall durfte der Sozialhilfeträger daher die Übernahme der Kosten der Schuldnerberatung bei der Caritas trotz Überschuldung ablehnen, da die Klägerin erwerbsfähig war, über ein Nettoeinkommen von über 1.400 € verfügte und es auch nicht um besondere Sozialhilfeleistungen ging, die auch Erwerbsfähigen nach dem SGB XII zustehen.