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BAG 07.07.2010 4 AZR 1023/08, NWB 29/2010 S. 2288

Arbeitsrecht | Hochstufung auf die allgemeinen tariflichen Regelungen bei Betriebsübergang

Ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag, an den nach einem Betriebsübergang Arbeitnehmer und Erwerber gebunden sind, löst einen lediglich vom Veräußerer vereinbarten Haustarifvertrag ab (§ 613a Abs. 1 Satz 3 BGB, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 TVG). Die (hier: ungünstigeren) Normen eines Haustarifvertrags werden nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsvertrags zwischen beiderseits tarifgebundenem Erwerber und Arbeitnehmer (Gewerkschaftsmitglied).