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Steuerliche Außenprüfung bei Beziehern von Überschusseinkünften
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2300Mit dem Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz v. wurden die Möglichkeiten der Finanzverwaltung verbessert, bei Spitzenverdienern mit positiven Überschusseinkünften von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr eine Außenprüfung gem. § 193 Abs. 1 AO durchzuführen. Flankierend dazu unterliegt diese Gruppe von Steuerpflichtigen erstmals steuerlichen Aufbewahrungspflichten gem. § 147a AO. Von der Neuregelung unberührt bleibt die unverändert fortbestehende Möglichkeit, unter den engeren Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO eine Außenprüfung durchzuführen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in NWB 29/2010 S. 2300.
Arbeitshilfe: Die elektronische Fassung dieses Beitrags enthält als PDF-Datei die Checkliste „'Private' Außenprüfung bei Beziehern von Überschusseinkünften”.
[i]Geltung ab 1. 1. 2010Die durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz erweiterten Befugnisse können erstmals für Besteuerungszeiträume nach dem genutzt werden. Die Aufbewahrungspflicht für Aufzeichnungen und Unterlagen gilt frühestens ab . Für die Überschreitung des Schwellenwerts von mehr als 500.000 € wird auf die Einkünfte des Jahres 2009 abgestellt, wobei zusammenveranlagte Ehegatten separat betrachtet werden. Aufzeichnungen und ...