Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung bei Mehrwertsteuerbetrug des Abnehmers
Leitsatz
1. Die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung liegen auch dann vor, wenn der Lieferant seinen
Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG in Verbindung mit §§ 17a ff. UStDV nachkommt, dabei jedoch die – mögliche – Unrichtigkeit
der Angaben seiner Abnehmer und der Frachführer auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen
konnte.
2. Allein der Umstand, dass der Abnehmer im Inland durch einen Bevollmächtigten auftrittt und den Kaufpreis zulasten inländischer
Bankkonten bezahlt, begründet keinen Argwohn des Lieferanten.
3. Das Risiko, ob die Angaben im qualifizierten Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG tatsächlich zutreffen, darf nicht dem
Steuerpflichtigen aufgebürdet werden.
4. Für den tatsächlichen Ablauf der Versendung ist allein das Verhalten des Frachtführers entscheidend. Mit seiner Unterschrift
wirkt der Frachtbrief nicht nur als Empfangsbekenntnis (Quittung) i. S. v. § 368 BGB sondern er hat auch die Beweiskraft,
die § 416 ZPO den Privaturkunden beimisst.
5. Ausfuhrlieferungen sind trotz Nichterfüllung der Nachweispflichten steuerfrei, wenn aufgrund der objektiven Beweislage
feststeht, dass die Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung vorliegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 1516 Nr. 24 EFG 2010 S. 1537 Nr. 18 UAAAD-45928
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