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Die Abgeltungsteuer bei Auslandssachverhalten
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 480Durch die Einführung der Abgeltungsteuer haben sich auch hinsichtlich der Behandlung ausländischer Einkünfte Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage ergeben. Insbesondere wird die Vermeidung bzw. Abmilderung von Doppelbesteuerungen nunmehr nicht mehr nach der allgemeinen Regelung des § 34c EStG, sondern nach der Sondervorschrift des § 32d Abs. 5 EStG sichergestellt. Der Beitrag durchleuchtet die Besonderheiten der neuen Regelungen. Daneben wird die Behandlung fiktiver Steuern dargestellt und auf das spezielle Anrechnungssystem der Zinsinformationsverordnung eingegangen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in IWB 13/2010 S. 480.
I. Abgeltungsteuer im Outbound-Fall
[i]Anrechnung ausländischer QuellensteuernNach § 34c Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG wird die Anwendung des herkömmlichen Anrechnungsverfahrens des § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG für Kapitaleinkünfte ausgeschlossen, auf die § 32d Abs. 1 EStG, § 32d Abs. 3–6 EStG anzuwenden ist. Im Bereich dieser Einkünfte richtet sich die Anrechnung ausländischer Quellensteuern allein nach § 32d Abs. 5 EStG. Bei Eingreifen eines abgeltungsteuerpflichtigen Tatbestandes ist damit nur noch eine Steueranrechnung möglich. Ein Steuerabzug nach § 34c Abs. 2 EStG scheidet aus. Dies ergibt sich aus der dortigen Bezugnahme auf den Tatbestand des § 34c Abs. 1 EStG (vgl. auch IV C 1 – S 2252/08/10004 NWB DAAAD-34883, Tz. 207). Eine we...