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Mietrecht | Keine Minderung der Geschäftsraummiete bei Auszug des Ankermieters
Der Mieter von Geschäftsräumen darf nicht wegen eines Mangels den Mietzins mindern, soweit keine unmittelbare Einwirkung auf die Gebrauchstauglichkeit seiner Räume vorliegt. Der Verlust des „Ankermieters” im Objekt mit negativen Auswirkungen auf Umsatz und Gewinn beeinflusst die Eignung des Mietobjekts zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nur mittelbar. Bei der gewerblichen Miete trägt der Mieter das Risiko, mit dem Objekt Gewinne erzielen zu können, soweit nicht im Einzelfall mit dem Vermieter vertraglich etwas anderes vereinbart worden ist.