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Handelsrecht | Notarkosten für Geschäftsführerbestellung mit gesetzlichem Musterprotokoll
Erfolgt zur Gründung einer Einmann-GmbH die notarielle Beurkundung im vereinfachten Verfahren gem. § 2 Abs. 1a GmbHG unter Verwendung des gesetzlichen Musterprotokolls, löst die Benennung des ersten Geschäftsführers keine zusätzliche Gebühr nach § 47 KostO aus, da die Bestellung nicht durch Beschluss, sondern unmittelbar durch den Gesellschaftsvertrag erfolgt.
Im Streitfall hatte der Notar neben einer 10/10 -Gebühr für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags eine weitere 20/10 -Gebühr für die Bestellung zum Geschäftsführer in Ansatz bringen wollen – dies wäre nur dann korrekt, wenn die Person des Geschäftsführers nicht ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag benannt wird (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss v. - 20 W 264/04, NZG 2007 S. 919; , KGR 2006 S. 509).