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OVG Niedersachsen 01.02.2010 13 OA 170/09, NWB 28/2010 S. 2202

Gebührenrecht | Umsatzsteuer für Aktenversendungspauschale

Die von einem Prozessbevollmächtigten verauslagte Aktenversendungspauschale ist dann umsatzsteuerpflichtiges Entgelt i. S. des § 10 Abs. 1 UStG, wenn er diese Pauschale als Aufwendungsersatz gegenüber seinem Mandanten geltend macht. Dies resultiert daraus, dass er selbst und nicht der von ihm vertretene Mandant gegenüber dem Gericht nach § 28 Abs. 2 GKG zum Kostenschuldner wird. Damit ist die Pauschale für ihn nicht lediglich ein durchlaufender Posten, sondern Teil seiner Vergütung, für die er (nach Nr. 7008 VV-RVG) die Erstattung der darauf entfallenden Umsatzsteuer verlangen kann.

Anmerkung:

Macht ein im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneter Prozessbevollmächtigter die Versendungspauschale gegenüber der Staatskasse geltend, ist die fehlende Rechnungserstellung an den Mandanten unschädlic...