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FG München Beschluss v. - 4 V 550/10

Gesetze: AO § 71

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH bei Steuerhinterziehung

Leitsatz

1. Wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet gemäß § 71 AO für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für Zinsen nach § 235 AO.

2. Hinsichtlich der Einwendungen des Antragstellers gegen die seiner Haftungsinanspruchnahme zugrunde liegende Umsatzsteuerfestsetzung für 2005 und 2006 muss er das rechtskräftige Urteil des FG München gegen sich gelten lassen, in dem die Klage der GmbH gegen die Steuerfestsetzung 2005 und 2006 abgewiesen worden ist (vgl. § 166 AO).

Tatbestand

Fundstelle(n):
AAAAD-45589

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