Begriff des Wiederverkäufers im Sinne von § 25a UStG beim Kioskbesitzer
Leitsatz
Der gewerbsmäßige Handel mit beweglichen körperlichen Gegenständen im Sinne der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG setzt
nicht voraus, dass der Handel mit gebrauchten Gegenständen zum Unternehmen des Wiederverkäufers gehört. Vielmehr kann sich
der Handel im Übrigen auch auf neue Gegenstände beziehen, wie etwa beim Kioskbesitzer.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2010 S. 1563 Nr. 26 KÖSDI 2010 S. 17146 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 25/2010 S. 1956 UStB 2010 S. 236 Nr. 8 GAAAD-45561
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