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Feststellungsbescheid über eine bestandskräftige Steuerfestsetzung im Rahmen des Insolvenzverfahrens
Liegt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine bestandskräftige Steuerfestsetzung und damit ein Schuldtitel i. S. des § 179 Abs. 2 InsO vor, ist das FA im Falle des Bestreitens der Forderung durch den Insolvenzverwalter berechtigt, das Bestehen der angemeldeten Forderung durch Bescheid festzustellen, wenn der Insolvenzverwalter seinen Widerspruch auf die von ihm behauptete Unwirksamkeit der Forderungsanmeldung stützt (Abgrenzung zum , BStBl II S. 591, Kurzinfo StuB 2005 S. 647; Bezug: § 179 Abs. 2, § 185 InsO; § 26, § 29, § 251 Abs. 3 AO).
Bei einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung handelt es sich um eine titulierte (= vollstreckbare) Forderung i. S. des § 179 Abs. 2 InsO. Wird eine solche Forderung vom Insolvenzverwalter bestritten (z. B...