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BVerwG 23.06.2010 8 C 42/09, NWB 27/2010 S. 2122

Krankenversicherung | Tarifstrukturzuschlag bei Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung unzulässig

Versicherer der privaten Krankenversicherung sind nicht berechtigt, von ihren Versicherungsnehmern bei deren Wechsel von einem bestehenden in einen neuen Tarif einen allgemeinen Tarifstrukturzuschlag zur Grundprämie zu erheben. Dieser verstößt gegen zwingendes Versicherungsvertragsrecht. Danach erwirbt der Versicherungsnehmer mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags das Recht, dass der vom Versicherer bei Vertragsbeginn festgestellte Gesundheitszustand im Fall eines Tarifwechsels für die Risikoeinstufung im neuen Tarif maßgeblich bleibt. Die Erhebung eines pauschalen Risikozuschlags aus Anlass des Tarifwechsels ist unzulässig. Im Entscheidungsfall hatte ein privates Krankenversicherungsunternehmen für ihre neu aufgelegten Tarife eine niedrigere Grundprämie für sog. beste Risiken mit ein...