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Sozialrecht | Begriff des „dauernd Getrenntlebens”
Der Begriff des Getrenntlebens i. S. des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II hat eine eigenständige Bedeutung und ist nicht ausschließlich i. S. der familienrechtlichen Kriterien (vgl. § 1567 Abs. 1 BGB) zu verstehen, da das Familienrecht insoweit in erster Linie Unterhaltsansprüche begründen will, und zwar auf der Basis einer zuvor existierenden, häuslichen und ehelichen Gemeinschaft. Solche Unterhaltsansprüche spielen für die Abgrenzung zwischen Bedarfsgemeinschaft und sonstigen Lebensgemeinschaften keine entscheidende Rolle. Deshalb ist bei Verheirateten nicht notwendigerweise auch eine Lebensgemeinschaft i. S. einer räumlichen, persönlichen und geistigen Gemeinschaft wie bei Eheleuten zu unterstellen, wenn die Partner nach der Heirat in ihren früheren Wohnungen leben und wie zuvor ihre Haushalte getrennt führen. Einen Widerspruch zwisch...