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BMF 24.06.2010 IV D 4 - S 2230/09/10001, NWB 27/2010 S. 2114

Einkommensteuer | Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe

Nach dem gilt zur Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe in Zukaufsfällen abweichend von den bisherigen Regelungen zur zeitlichen Anwendung des (BStBl 2010 I S. 45, Tz. 3) das Folgende: „Soweit sich aus diesem Schreiben für einen Steuerpflichtigen Verschlechterungen gegenüber der bisherigen bundeseinheitlichen Verwaltungsauffassung ergeben, sind die Regelungen erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Für diesen Fall können bei der Beurteilung eines Strukturwandels nach R 15.5 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStR für die Wirtschaftsjahre 2008/2009, 2009/2010 und 2010/2011 die bisherigen Regelungen der R 15.5 Abs. 5 und 6 EStR angewendet werden. Ab dem Wirtschaftsjahr 2011/2012 sind die vorstehenden Grundsätze maßgeblich.”