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PiR Nr. 7 vom Seite 213

Überhöhte Anschaffungskosten

Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann

I. Verträge zwischen Nahestehenden

1. Der klassische Fall

Bei „überhöht” denkt man aus Sicht der steuerlichen Beratungspraxis zunächst unreflektiert an das Zauberwort der verdeckten Gewinnausschüttung.

Beispiel

Der Allein-Gesellschafter-Geschäftsfüher A verkauft sein Grundstück mit einem Verkehrswert von 80 zu 100 an seine GmbH.

Lösung

Durch den überhöhten Anschaffungspreis ändert sich das Einkommen der GmbH nicht, da dadurch keine Gewinnminderung eingetreten ist. Der überhöhte Kaufpreis von 20 gilt als verdeckte Gewinnausschüttung, die Anschaffungskosten für das Grundstück ermäßigen sich in der Steuerbilanz auf 80.

Abwandlung

A verkauft dasselbe Grundstück zum selben Preis an seine Ehefrau, die dieses im Rahmen ihres einzelkaufmännischen Gewerbebetriebs nutzt.

Lösung

(bei der Erwerberin) Wie zuvor bei der GmbH, nur wird die dortige verdeckte Gewinnausschüttung durch eine Entnahme ersetzt.

2. Die bilanzielle Abbildung

Folgt man der überlieferten einheitlichen Behandlung von solchen Transaktionen in der Handels- und Steuerbilanz (als „Einheitsbilanz”), stellt sich die Frage nach der Behandlung des Überpreises in der Handelsbila...

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