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Nachversteuerungstatbestände des § 13a ErbStG
Gesamtüberblick und besondere Einzelfälle
§ 13a Abs. 1 und 2 (und Abs. 8) ErbStG i. V. mit § 13b ErbStG ermöglichen für unentgeltlich übertragenes Produktivvermögen großzügige Steuerbefreiungen. An den Erhalt dieser Begünstigungen sind weitere Voraussetzungen geknüpft. Einzuhalten sind zum einen sog. Behaltensfristen nach § 13a Abs. 5 ErbStG. Eine Verletzung von Behaltensfristen stellte bereits bei Vermögensübertragungen mit einer Steuerentstehung bis zum eine „schädliche Verfügung” dar. Diese Regelungen gelten grds. auch für Vermögensübertragungen nach dem , allerdings durch die Neuregelungen des Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRefG) sowie des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes in modifizierter Form. Der nachfolgende Beitrag stellt die aktuelle Fassung des § 13a Abs. 5 ErbStG dar, weist auf zu beachtende Besonderheiten hin und rückt dabei den Tatbestand der Überentnahme unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung sowie den Verstoß gegen § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG in den Fokus. Eine mit dem ErbStRefG neu geschaffene Nachversteuerung ergibt sich aus § 13a Abs. 1 Satz 2–5 i. V. mit Abs. 4 ErbStG, die nachfolgend ergänzend beleuchtet wird.
I. Gesamtüberblick
Einen Gesamtüberblick über die derzeit geltenden Nachversteuerungstatbestände sowie die damit im Zu...