Abzugsfähigkeit von Schulgeld für den Besuch einer
deutsch-französischen Schule im Inland
Leitsatz
1. Die Qualifizierung einer Schule
als Ersatzschule oder Ergänzungsschule im Einzelfall ist nicht den
Finanzbehörden oder Finanzgerichten überlassen. Diese sind vielmehr
an die Entscheidungen der hierfür zuständigen obersten
Kultusbehörden der Länder gebunden.
2. Die Aufnahme einer
deutsch-französischen Schule in das Verzeichnis der entsprechend dem
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Französischen Republik über den gleichzeitigen Erwerb
der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen
Baccalauréat vom teilnehmenden Schulen stellt keine einer
Anerkennung seitens der Kultusministerkonferenz oder durch einen entsprechenden
staatlichen Akt des Bundesgesetzgebers gleichwertige Einbeziehung dieser Schule
in das öffentliche deutsche Schulwesen dar.
3. Die Versagung des
Sonderausgabenabzugs der Schulgeldzahlungen für den Besuch der im Inland
belegenen deutsch-französischen Schule in den Streitjahren 2003 und 2004
verstößt nicht deshalb gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht
oder Verfassungsnormen, weil ein entsprechender Abzug gemäß §
10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in der Fassung des Gesetzes vom i. V. m. §
52 Abs. 24b S. 2 EStG in der Fassung durch das Jahressteuergesetz 2009 vom
dann möglich wäre, wenn die Schule in einem anderen
Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat belegen wäre, auf den das
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anzuwenden ist.
4. Der Zweck der Begünstigung
bestimmter Privatschulen rechtfertigt grundsätzlich auch die – nur
als Reflex auftretenden – Ungleichbehandlungen der schulgeldleistenden
Steuerpflichtigen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 542 Nr. 9 EFG 2010 S. 1310 Nr. 16 EStB 2010 S. 462 Nr. 12 SAAAD-45249
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