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Aktiv-RAP für Gebühren öffentlich geförderter Kredite
Ein bilanzierender Darlehensnehmer muss eine Bearbeitungsgebühr für die Gewährung eines öffentlich geförderten Darlehens gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG aktiv abgrenzen und den RAP über die Laufzeit des Darlehens auflösen.
Nach dem Urteil des FG Köln handelt es sich bei der Bearbeitungsgebühr bei wirtschaftlicher Betrachtung nämlich um eine zinsähnliche Vergütung für die Kapitalüberlassung. Dies gilt unabhängig davon, ob
die Bearbeitungsgebühr laufzeitabhängig ist,
sich ihre Höhe nach den tatsächlichen Bearbeitungskosten oder nach der Höhe des Darlehens richtet oder
es sich um einen öffentlich geförderten Kredit handelt.
Das FG stellt ebenso wie der BFH eine [i]Wirtschaftliche Betrachtungsweisewirtschaftliche Betrachtung an, nach der Darlehensgeschäfte als einheitliche Geschäfte anzusehen und nich...