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BFH 27.01.2010 IX R 31/09, BBK 13/2010 S. 591

Abfindung: Vorjahres-Einkünfte nicht immer maßgebend für die Fünftel-Regelung

Abfindungszahlungen sind unter Anwendung der Fünftelregelung grundsätzlich ermäßigt zu besteuern, wenn

  • die Abfindung dem Steuerpflichtigen in einem VZ zufließt und

  • die Abfindung die bis zum Ende des VZ entgehenden Einnahmen übersteigt, die der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bezogen hätte .

Liegen diese [i]Lohnsteuer-Abzug durch ArbeitgeberVoraussetzungen vor, hat bereits der Arbeitgeber im Lohnsteuer-Abzugsverfahren die Abfindung der Fünftelregelung zu unterwerfen . Als Maßstab für die Einkünfte, die der Steuerpflichtige bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Veranlagungszeitraum bezogen hätte, ist laut Finanzverwaltung stets auf die Einkünfte des Vorjahres abzustellen . Der BFH vertritt mit Urteil vom [i]BFH widerspricht Finanzverwaltung hierzu eine andere Auffassung: Demnach gelten ins...