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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 13 | Lohnsteuer: Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten einer Kur des Arbeitnehmers, kommt nach einem aktuellen BFH-Urteil eine Aufteilung in Arbeitslohn und eine nicht der Lohnsteuer unterliegende Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse nicht in Betracht. Eine Kur könne nur einheitlich beurteilt und nicht in betriebsfunktionale Bestandteile und Elemente mit Vorteilscharakter unterteilt werden.

Im September 2008 hatten wir Ihnen auf unserer Hör-CD ein vielversprechendes Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vorgestellt. Unser Fazit lautete: Bestätigt der BFH das FG-Urteil, eröffnen sich interessante Steuerspar-Chancen. Leider haben uns die Münchener Richter diesen Gefallen nicht getan. Der BFH hat das Urteil jetzt aufgehoben.

Im Streitfall hatte ein Fluglotse an einer Regenerationskur teilgenommen. Dazu war er arbeitsvertraglich verpflichtet. Zum vierwöchigen Kurprogramm in einem Hotel am Timmendorfer Strand gehörten ärztliche Untersuchungen, ein Fitnesstraining und Massagen. Die Kosten von etwa 2.500 € übernahm der Arbeitgeber, ein Flugsicherungsunternehmen. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein traf eine salomonische Entscheidung: Die Zuwendung sei gemis...