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Erbschaftsteuer | Veräußerung einer Freiberufler-Einzelpraxis
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Eine Betriebsveräußerung innerhalb der in § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. bestimmten Behaltensfrist von fünf Jahren führt auch dann zum Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG a. F., wenn sie aufgrund gesetzlicher Anordnung erfolgt. (2) Dies gilt auch für die Veräußerung der Praxis eines Freiberuflers.
Wie sich schon aus der Rechtsprechung zu Insolvenzfällen ergibt, ist der BFH unerbittlich: Die Einstellung oder Veräußerung eines Betriebs bzw. einer Praxis innerhalb der Behaltensfrist beseitigt die Steuerverschonung, ohne dass es auf den Grund dafür ankommt. Das gilt auch für §§ 13a, 13b ErbStG n. F. Im Streitjahr erbte der minderjährige Sohn die Arztpraxis des Vaters, die verkauft werden musste. Führen (noch) nicht berufsqualifizierte Erben...