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NWB Nr. 26 vom Seite 2031

Entsendung von Mitarbeitern in das Ausland

Dr. Rouven Schwab, Stefanie Engelmann und Nicole Tischler-Kolbe

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2063Bei der Auslandsentsendung von Mitarbeitern bestimmen sich die Vorschriften der Beitrags- und Versicherungspflicht im Grundsatz nach dem Territorialitätsprinzip, so dass danach ausländisches Recht gilt. Ausnahmen hiervon können bestehen, wenn EU-Primärrecht oder bilaterale Sozialversicherungsabkommen anwendbar sind.

Ausstrahlung

[i]Ausnahmen vom TerritorialitätsprinzipArbeitet ein Arbeitnehmer aus Deutschland in einem anderen Land, sind die deutschen Vorschriften über die Sozialversicherung anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 SGB IV erfüllt sind. Entscheidend ist dabei, dass der Arbeitnehmer organisatorisch in den inländischen Betrieb eingegliedert bleibt.

Entsendung innerhalb der EU bzw. des EWR

[i]Beachtung der neuen VO 883/2004/EGBei Entsendungen innerhalb der EU ist die seit dem in Kraft getretene VO 883/2004/EG maßgeblich. Für die EWR-Staaten gilt zunächst die VO 1408/71/EWG fort. Kernaussage der neuen VO 883/2004/EG ist, dass der entsandte Arbeitnehmer nur in einem Staat der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Maßgeblich ist dabei die Ausübung der Beschäftigung im Mitgliedstaat. Der Entsendungszeitraum kann neuerdings gleich auf 24 Monate festgelegt werden. Die bisherigen Bescheinigungen „E101” werden ersetz...