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Wettbewerbsrechtliche Verstöße durch Insolvenzschuldner
Eine in der Person des Insolvenzschuldners begründete Wiederholungsgefahr wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens während eines Insolvenzverfahrens ist nicht dem Insolvenzverwalter zuzurechnen, auch wenn dieser den Betrieb fortführt ( NWB YAAAD-41229 ).
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hat die Klägerin, die wie der Insolvenzschuldner Baugerüste vertreibt, ein Gerüstsystem des Insolvenzschuldners als Nachahmung eines ihrer Gerüste beanstandet und Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz geltend gemacht. Der BGH betonte, dass die erforderliche Wiederholungsgefahr ein tatsächlicher Umstand ist, der jeweils in der in Anspruch genommenen Person vorliegen muss.