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Körperschaftsteuer | Keine Körperschaftsteuerpflicht der fehlgeschlagenen GmbH-Vorgesellschaft
Eine GmbH-Vorgesellschaft, die später nicht als GmbH eingetragen wird, ist nicht körperschaftsteuerpflichtig (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 3 KStG 1991; § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO; § 11 GmbHG).
Gesellschaftsrechtlich wird nach Gründung einer GmbH zwischen der GmbH-Vorgesellschaft und der später ins Handelsregister eingetragenen GmbH unterschieden. Die Vorgesellschaft ist die durch Abschluss eines notariellen Gesellschaftsvertrags errichtete und noch nicht ins Handelsregister eingetragene Kapitalgesellschaft. Die GmbH-Vorgesellschaft ist grundsätzlich identisch mit der später in das Handelregister eingetragenen GmbH. Steuerrechtlich wird die GmbH-Vorgesellschaft als (körperschaftsteuerpflichtige) Kapitalgesellschaft behandelt, sofern sie später als GmbH in das Handel...