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Sperrwirkung wegen Erscheinens eines Amtsträgers im Bereich des Strafbefreiungserklärungsgesetzes
Auch bei Prüfungen an Amtsstelle ist der Ausschluss der Straf- oder Bußgeldbefreiung nach § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG möglich. Der Amtsträger (hier: Prüfer) „erscheint” beim Stpfl. oder seinem Vertreter auch dann, wenn im FA ein persönlicher Kontakt stattfindet, der nach außen erkennbar macht, dass der Amtsträger mit der Außenprüfung beginnt (Bezug: § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG; § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO).
Bis letztmals zum konnten Einkünfte oder Vermögen, die zuvor gegenüber dem FA nicht oder unvollständig angegeben worden waren, unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz, StraBEG) straf- und bußgeldfrei nacherklärt werden. Straf- oder Bußgeldfreiheit trat aber nach § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG nicht ein, soweit vor Eingang der strafbefreienden Erklärung „bei dem Erklärenden oder seinem Vertreter ein Amtsträger der Finanzbehörde zur st...