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Bestreiten des Schadens wegen verspäteter Insolvenzantragstellung
Nimmt die Bundesagentur für Arbeit den Geschäftsführer einer in Insolvenz geratenen GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz des von ihr geleisteten Insolvenzgeldes aus § 826 BGB in Anspruch, genügt der Einwand des Beklagten, Insolvenzgeld hätte auch bei rechtzeitiger Antragstellung gezahlt werden müssen, für ein qualifiziertes Bestreiten der Schadenentstehung. Für diese bleibt die Bundesagentur darlegungs- und beweispflichtig. Dies gilt auch für den Fall, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist ().