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Entscheidung über Restschuldbefreiung nach sechs Jahren zwingend
Über den Antrag auf Restschuldbefreiung muss nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung – also spätestens sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens – auch dann von Amts wegen entschieden werden, wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann. Dem redlichen Schuldner muss nach dieser Zeit ein wirtschaftlicher Neuanfang möglich gemacht werden. Die Ankündigung der Restschuldbefreiung, die Wohlverhaltensphase und die sonst zu beachtenden Obliegenheiten des Schuldners entfallen dann. Allen Beteiligten ist aber Gelegenheit zu Versagensanträgen (§ 290 InsO) und zur Stellungnahme zu geben. Im Regelfall wird nach Rechtskraft des Beschlusses über die Ankündigung der Restschuldbefreiung das Insolvenzverfahren aufgehoben. Bis zum Ablauf ...