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Ordnungsgeldverfahren wegen nicht fristgerechter Offenlegung
I. Sachverhalt
Die nicht prüfungspflichtige U-GmbH hat Anfang 12 den Ausfall eines Großkunden zu verkraften. Der umsichtige Gesellschafter-Geschäftsführer G leitet sofort umfangreiche Maßnahmen zur Reduktion von Kosten, Verschiebung von Liquiditätsabflüssen usw. ein. Ein „Opfer” dieser Maßnahme ist auch die Erstellung des Jahresabschlusses 11 durch Steuerberater S. Er wird gebeten, die Arbeiten statt sonst im zweiten Quartal erst im vierten Quartal durchzuführen (und abzurechnen).
Diese Entscheidung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass von Januar bis voraussichtlich Herbst/Winter 12 eine steuerliche Betriebsprüfung für die Jahre 08 bis 10 läuft, deren auch handelsrechtlich relevante Ergebnisse bereits im Abschluss 11 berücksichtigt werden sollen.
Nach Vorliegen der Betriebsprüfungsergebnisse und Besserung der Liquiditätssituation beginnt der Steuerberater nicht wie mit der U-GmbH vereinbart sofort mit der Erstellung des Abschlusses, sondern widmet sich zunächst einigen Mandatsneuzugängen. Der Jahresabschluss 11 wird daher erst im März 13 von ihm fertig gestellt. Die U-GmbH erledigt unverzüglich die gesellschaftsrechtlichen Formalien (Feststell...