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BGH 09.06.2010 VIII ZR 294/09, NWB 25/2010 S. 1961

Mietrecht | Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen durch Handwerker unwirksam

Ein Mieter darf Schönheitsreparaturen der gemieteten Wohnung selbst ausführen. Schönheitsreparaturen sind fachgerecht in mittlerer Art und Güte zu besorgen. Klauseln in Mietverträgen, die zwingend vorschreiben, solche üblichen, kleinen Instandsetzungen und Malerarbeiten durch Handwerker „ausführen zu lassen” oder „von Fachfirmen” machen zu lassen, sind wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Der Vermieterin stand daher gegen den Vermieter kein Ersatzanspruch wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Höhe von über 7.000 € zu.