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FG Münster 18.05.2010 15 K 4411/06 U, NWB 25/2010 S. 1956

Umsatzsteuer | Veräußerung von Anlagevermögen kann der Differenzbesteuerung unterliegen

Nach Ansicht des FG Münster ist die umsatzsteuerliche Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG auch dann anwendbar, wenn der Unternehmer gelegentlich zum Anlagevermögen gehörende, gebrauchte Gegenstände veräußert. Die Revision wurde vom Senat zugelassen. – Im Streitfall betrieb der Kläger eine Lotto- und Toto-Annahmestelle, einen Kiosk und eine Reiseagentur. Seinen zum Unternehmensvermögen zugeordneten Pkw veräußerte er und wandte hierfür die Differenzbesteuerung an (§ 25a UStG). Da der Verkaufs- unter dem Einkaufspreis lag, fiel insoweit keine Umsatzsteuer an. Das Finanzamt behandelte den Verkauf dagegen als umsatzsteuerpflichtige Lieferung. Der persönliche Anwendungsbereich des § 25a UStG sei nicht eröffnet. Das Finanzgericht teilte die Auffassung des Finanzamts nicht. Der Kläger handele – wie von § 25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG vorausgesetzt – gewerb...