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Frage-/Antwortkatalog zum Verzögerungsgeld
[i]Datei öffnenDas
BMF beantwortet mittels eines Frage-/ Antwortkatalogs offene Fragen zum Umgang
mit dem Verzögerungsgeld nach
§ 146 Abs. 2b
AO (www.bundesfinanzministerium.de). Der
Katalog hat [i]Geißler, Verzögerungsgeld
bei Verletzung von Mitwirkungspflichten, NWB 52-53/2009 S. 4076
keine rechtlich verbindliche Wirkung. Die Entscheidung im
Einzelfall bleibt immer dem zuständigen Finanzamt vorbehalten.
Das Verzögerungsgeld kann grds. festgesetzt werden, wenn
der Steuerpflichtige
der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner im Ausland befindlichen elektronischen Buchführung oder Teilen davon nicht nachkommt,
seiner Pflicht zur Mitteilung der unter § 146 Abs. 2a Satz 4 AO genannten Umstände nicht unverzüglich nachkommt,
den Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO nicht, nicht zeitnah oder nicht in vollem Umfang einräumt,
Auskünfte im Rahmen einer Außenprüfung nicht, nicht zeitnah oder nicht vollständig erteilt,
angeforderte Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung nicht, nicht zeitnah oder nicht vollständig vorlegt,
seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde verlagert hat.