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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 18/10 EFG 2010 S. 1289 Nr. 16

Gesetze: BewG § 1 Abs. 2BewG § 2 Abs. 1BewG § 2 Abs. 3BewG § 19BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1BewG § 70 Abs. 1BewG § 70 Abs. 3BewG § 92BewG § 94BewG § 176 Abs. 1 Nr. 1BGB § 94BGB § 95GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 2GrStG § 3 Abs. 1 Nr. 1GrStG § 4 Nr. 3 BSt. a

Schwimmkörper kein Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Leitsatz

Bei der Prüfung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden geht dessen vorgeschriebene Einzelbewertung einer wirtschaftlichen Einheit mit benachbarten Grundstücken vor.

Im Unterschied zu Pfahlbauten sind (hier gastronomisch und zu Konferenzzwecken genutzte und nach Art von Hausbooten konstruierte) Schwimmkörper ohne Eigenantrieb auch bei geographisch-ortsfestem Liegen keine "Gebäude", weder sind sie durch ein Fundament fest mit dem Grund und Boden verbunden noch ruhen sie mit ihrem Eigengewicht auf Grund und Boden; außerdem sind sie nicht standfest.

Die bewertungsrechtliche Einordnung wird nicht durch baurechtliche Erfordernisse präjudiziert.

Der Wortlaut "Gebäude auf fremdem Grund und Boden" erfasst nicht "über" dem Grund und Boden schwimmende oder schwebende Objekte; dabei kommt es nicht auf die mögliche Bewertung des darunter liegenden Grundstücks oder Gewässergrundstücks an.

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 356 Nr. 6
EFG 2010 S. 1289 Nr. 16
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2010 S. 1581
KAAAD-44498

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